Bylaws

Swiss Association of Gastrointeststinal Pathology (SAGIP)


I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Art. 1

Die Swiss Association of Gastrointeststinal Pathology (SAGIP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, gegründet am 20. Mai 2010.

Art. 2

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem das Sekretariat geführt wird.

Art. 3

Die SAGIP

  • vertritt die Interessen der gastrointestinalen Pathologie

  • kann Mitglied anderer wissenschaftlicher oder beruflicher Organisationen im In- und Ausland sein.

Art. 4

Die SAGIP hat als allgemeines Ziel die Förderung der gastrointestinalen Pathologie als anerkanntes Fachgebiet in Diagnostik, Lehre und Forschung. Insbesondere fördert die SAGIP

  • die professionellen und standespolitischen Interessen ihrer Mitglieder

  • die Entwicklung und Verbreitung fachspezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse

  • die Ausbildung und Förderung des Nachwuchses

  • den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern

  • den Kontakt mit nationalen und internationalen Gruppierungen aus verwandten Gebieten

Mittel für diese Förderung sind:

  • die Organisation von nationalen und internationalen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen

  • die Mitarbeit in Gremien verwandter Gebiete


II. Mitgliedschaft

Art. 5

Die SSGIP besteht aus ordentlichen Mitgliedern* und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer:

  • hauptamtlich oder teilweise auf dem Gebiet der gastrointestinalen Pathologie tätig ist;

  • oder ein praktisches oder theoretisches Fach betreibt, das zur gastrointestinalen Pathologie eine enge Beziehung hat.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten der Gesellschaft zu richten. Sie sollen einen kurz gefassten Lebenslauf, eine Uebersicht über die fachlichen Interessen und eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen enthalten. Mit dem Aufnahmegesuch ist ein Bericht eines ordentlichen Mitgliedes ("Patenschaft") über den Kandidaten einzureichen.

Die Kandidatur muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um das Fach der gastrointestinalen Pathologie oder um die SSGIP erworben haben. Anträge können durch den Vorstand oder ein Einzelmitglied erfolgen und müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Aufnahme erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Art. 6

Pflichten und Rechte der Mitglieder:

Jedes Mitglied:

  • hat die Interessen der Gesellschaft und das Ansehen des Fachs der gastrointestinalen Pathologie nach Kräften zu fördern

  • hat in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Nur ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.

  • hat den Mitgliederbeitrag zu leisten gemäss der Dauer ihrer Mitgliedschaft. (unter Vorbehalt von Art. 16);

  • ist nicht persönlich haftbar für Verpflichtungen, welche die Gesellschaft eingegangen ist. Für diese Verpflichtungen haften ausschliesslich Mittel der

  • Gesellschaft.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Austritt, der dem Präsidenten schriftlich auf das Datum der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

  2. durch Ausschluss. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden und muss dem Vorstand zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Ausschlussantrag muss allen Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der Ausschluss wird in geheimer Abstimmung durch Dreiviertelmehr der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet Ausschlussgründe bekanntzugeben.

  3. infolge Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen, nach zweimaliger Mahnung durch den Sekretär/Kassier durch eingeschriebenen Brief in Abständen von mindestens einem Monat. Das Schreiben hält ausdrücklich fest, dass das Ausbleiben der Bezahlung innerhalb der gesetzten Frist einen Ausschluss zur Folge haben wird.


III. Organisation der Gesellschaft

Art. 8

Die Gesellschaft hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Rechnungsrevisor

Art. 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt und Ort wird jeweils an der vorausgehenden Mitgliederversammlung beschlossen und allen Mitgliedern mit dem Protokoll der betreffenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Anträge für dieTraktandenliste müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Sekretär schriftlich mitgeteilt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der schriftlichen Traktandenliste stellt der Sekretär allen Mitgliedern spätestens 10 Tagen vor der Versammlung zu.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie ist zuständig für die:

  • Festlegung der Ziele der Gesellschaft

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

  • Genehmigung des Berichtes des Vorstandes, der Sitzungsprotokolle und des

  • Kassaberichtes

  • Dechargeerteilung

  • Beschlussfassung über Traktanden der Tagesordnung

  • Genehmigung der Weiterbildungs- und Fortbildungsprogramme;

  • Kenntnisnahme der Einsetzung von Kommissionen und von Abordnungen durch den

  • Vorstand

  • Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Festlegung des Jahresbeitrages

  • Aenderung der Statuten

  • Auflösung der Gesellschaft

  • Bestimmung des Datums und des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Wahlen werden durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Ueber Geschäfte, die nicht explizit auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bleiben vorbehalten.

Art. 10

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine unmittelbare Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär/Kassier und dem jeweiligen Sektionspräsident Pathologie der SAKK zusammen.

Art. 11

Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten

  1. Er ist exekutives Organ der SAGIP

  2. Er vertritt die SAGIPnach aussen

  3. Er bereitet die Traktandenliste für die Mitgliederversammlung vor

  4. Er erlässt Weisungen über die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Organe

  5. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht aus statutarischen Gründen der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

Art. 12

Eine Vorstandssitzung wird auf Verlangen des Präsidenten durch den Sekretär einberufen. Zudem haben alle Vorstandsmitglieder das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu beantragen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmgleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Beschlüsse können bei Einstimmigkeit ohne Einberufung einer Sitzung auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 13

Der Präsident leitet die Gesellschaft und deren Verhandlungen, vertritt sie gegen aussen und beruft die Sitzungen ein.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen seinen Funktionen bei dessen Abwesenheit. Der Sekretär leitet das Sekretariat und erledigt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten die Korrespondenz der Gesellschaft; er erstellt das Protokoll und das Mitgliederverzeichnis, versendet die Einladungen und führt die Kasse der Gesellschaft.

Art. 14

Die Einzelunterschrift des Präsidenten oder des Sekretärs ist für die Gesellschaft rechtsverbindlich.

Art. 15

Präsident, Sekretär und Vorstandsmitglieder sind gegenüber Gesellschaft und Drittpersonen nur für die getreue Ausübung des Mandates verantwortlich.


IV Finanzen

Art. 16

Die Mittel der Gesellschaft bestehen aus:

  1. den Jahresbeiträgen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erlischt die Beitragspflicht für ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

  2. Subventionen, Gaben, Legaten etc.

Art. 17

Das Rechnungsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18

Die Mitgliederversammlung wählt zweijährlich einen Rechnungsrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Revisor erstattet einen schriftlichen Bericht zu Handen des Vorstandes mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Art. 19

Die Mitglieder haben keinen individuellen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Die Mitglieder sind für Verpflichtungen, welche die Gesellschaft eingegangen ist, nicht persönlich haftbar. Für diese Verpflichtungen haften ausschliesslich die Mittel der Gesellschaft.


V. Statutenänderung, Auflösung der Gesellschaft

Art. 20

Der Vorstand und jedes Mitglied können Anträge auf Aenderung der Statuten einreichen. Die Anträge müssen mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Statutenänderung ist zu traktandieren und allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

Art. 21

Die Gesellschaft ist als aufgelöst zu betrachten, wenn sie aus weniger als sechs Mitgliedern besteht.

Die Gesellschaft kann durch Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitgliedern an einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Ebenso entscheidet die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft.

Ohne anderslautenden Beschluss der Mitgliederversammlung nimmt der Vorstand die Liquidation vor.


* Der Einfachheit halber ist nur die männliche Form aufgeführt; selbstverständlich sind jedoch beide Geschlechter einbezogen